Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Panisbrief

Panisbrief

, m.

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zu Panis

I schriftliche Anweisung des Kaisers an eine geistliche Gemeinschaft, einer bestimmten weltlichen Person (meist einem kaiserlichen Bediensteten) den Lebensunterhalt zu gewähren
Sachhinweis: HRG.1 III 1431f.; G. Dickel, Das kaiserliche Reservatsrecht der Panisbriefe auf Laienherrenpfründen (Aalen 1985)
  • wir [Bischof von Würzburg] sindt ... in glaubliche gewiße erfahrung kommen, daß etliche der roͤmischen kayserlichen mayestaͤtt ... trabanten vnd andere diener, von derselben ihrer kayserlichen mayst. panisbrieffe ... an vnsere, und vnsers stiffts abbte, probste, dechant, clostere vnd stiffte außgebetten haben, ... dieweil aber solches ein beschwehrliche neuͤerung ... wir gar nit gesinnet sein solchen nachtheiligen eingang vff vnsere clostere vnd stiffte kommen zu lassen
    1548 Bonelli,Panisbriefe Beil. 56
  • wann ein ... alter wolverdienter diener vom keyser ein solche vorschrifft, vmb layenpfruͤnd oder ein panißbrieffe an eines stiffts abt ... außgebetten hat, in ... hoffnung in denselben ... stifften zu jhrer enthaltung pfruͤndner oder leibgeding damit zuerlangen
    1624 Wehner,Obs. 538
  • daß ... das ertzhertzogliche haus Oesterreich das ius primariarum precum; das recht, alle bischoͤfliche und anderer praͤlaten ihre erwehlung und annehmung zu handhaben; panisbriefe auszutheilen: ... weil die oesterreichische und bayerische hertzoge alle diese stiffter, entweder selbst angeleget oder gefreyet, mithin denselben, diese iura, als patronatvi accessoria und stifftersrechte, wie das marck den beinen, ankleben und freygelassen werden muͤssen
    1734 Ludewig,Anzeigen I 1028
  • panis-briefe heissen diejenige diplomata, wodurch der kayser einem stifft oder closter befiehlet, die in dem diplomate benahmste person ihr lebenlang mit aller nothdurfft in kleidung, essen, trincken, und sonsten, zu besorgen
    1740 Moser,StaatsR. III 416
  • da es ferner nicht darum zu thun ist, daß eine solche person ein amt bekleiden, oder in die zahl der conventualen aufgenommen werden solle, sondern eben blos, daß sie zu leben habe: also ergibt sich daraus 1. daß von selbiger keines weges die in dergleichen stifftern sonst uͤbliche statuten-maͤssige qualitaͤten ... erfordert werden koͤnnen; 2. kan disemnach, ohne das geringste bedencken, einem catholischen auf ein evangelisches, und einem evangelischen auf ein catholisches stifft, ein panis-brief gegeben werden
    1740 Moser,StaatsR. III 427
  • es will von einigen auch gemeldet werden, daß die roͤmische kayserinnin ebenfalls panis-brieffe ertheileten
    1742 Moser,StaatsR. VII 213
  • paniß-brieffe sind in dem eigentlichen verstande, kayserliche rescripte an kirchen und cloͤster, vermoͤge deren diese gehalten seyn, den, ihnen benannten wohlverdienten leyen, durch gewisse pensionen, zeit lebens nothduͤrftigen unterhalt zu verschaffen
    1751 Buder 927
  • das recht der panis-briefe, kraft dessen der kaiser einer person die anweisung an ein stift gibt, von dem sie zeitlebens in essen, trinken und kleidung unterhalten wird, welches recht derselbe ebenfalls in allen stiftern, und zwar nicht nur einmal, sondern öfters, ausüben kann
    1757 RechtVerfMariaTher. 566
  • was von denen precibus primariis gesagt worden ist, das gilt in seiner maasse auch von denen panis-brieffen, oder herren-layenpfruͤnden, welche zwar nicht gar nie, doch so selten, bey dem kayserlichen reichs-hofrath vorkommen, daß ich nichts weiteres hier davon melden mag
    1774 Moser,JustizVerf. I 1061
  • nur in reichs- und unmittelbaren gotteshaͤusern und kloͤstern befindet sich der kaiser, und doch nicht durchgaͤngig, in besitz, solche panisbriefe zu geben
    1783 Bonelli,Panisbriefe Beil. 57
  • gleichwie se. churfuͤrstl. durchlaͤucht die gerechtsame, welche hoͤchstdenselben als obersten kirchenschutzherrn zustehen, und von jeher durch die baierischen herzoge in ihren staaten nachdrucksamst behauptet worden sind, auf keine art beeintraͤchtigen zu lassen gedenken: als wird hoͤchstdero geistl. rath ... in betreff des dem kloͤster Beierberg zugeschickten kaiserl. panis-briefes bedeutet, daß ... derselbe weitere sorge zu tragen haben soll, daß weder von erwehntem stifte Beierberg, noch von einem andern dergleichen panis-briefe angenommen werden
    1783 KurpfSamml. IV 795
  • die kaiserliche panisbriefe beruffen sich bald auf ein unfuͤrdenkliches herkommen und loͤbliche gewohnheit allein, bald in verbindung auf die oberste schirms-voigteistelle des kaisers uͤber die teutsche stifter und cloͤster
    1783 Spittler,Panisbriefe 6
  • unter dem rechte der sogenannten panisbriefe begreift man eine art von versorgung, die der kaiser in ein jegliches stift und gotteshaus einer person anzuweisen berechtigt ist. die folge eines solchen gnadenbriefes ist, daß die in der kaiserlichen urkunde benannte person von demjenigen kloster oder stifte, an welches die anweisung geschehen, unterhalt bekommen sol
    1784 Bonelli,Panisbriefe 1
  • die rechte der ersten bitte, so wie das recht panisbriefe zu ertheilen, ... koͤnnen ... den reichsvikaren nicht abgestritten werden
    1791 MerkwKönigswahl 15
  • wir ... wollen auch keine panisbriefe auf kloͤster und stifter im reiche verleihen, als wo und wie wir dieses kaiserliche reservat rechtlich hergebracht haben
    1792 Emminghaus,CJGerm. II 511
  • endlich hat der kaiser noch das recht, panis- oder brotbriefe zu erteilen; sie sind kaiserliche reskripte, wodurch einer frommen stiftung oder gemeinde, wo ein gemeinschaftlicher tisch üblich war oder noch ist, aufgetragen wird, einer gewissen person ohne unterschied des standes, geschlechtes oder der religion den lebenslänglichen unterhalt in natur oder in geld abzureichen. der kaiser hat dieses recht heutzutage nur auf jene klöster und stifter im reich, wo und wie er dieses kaiserliche reservat rechtlich hergebracht hat
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
  • da die annahme der kaiserlichen panis-briefe in den churfuͤrstl. landen nicht gewoͤhnlich, und eine beeintraͤchtigung der hoͤchstlandesherrlichen gerechtsamen ist
    1796 KurpfSamml. V 512
  • von diesen ersten bitten unterscheiden sich die panisbriefe dadurch, daß diese anweisung einer lajenpfruͤnde oder des lebenslaͤnglichen unterhalts fuͤr einen verdienten weltlichen diener in einem kloster sind
    1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 409
II
kaiserliche (später auch königliche) schriftliche Anweisung zur Versorgung einer Person mit einer geistlichen Pfründe, gegründet auf dem Recht der ersten Bitte (jus primariarum precum)
  • panisbrief, primariæ preces
    1691 Stieler 240
  • panies-brieff, jus primariarum precum, ist ein reservatum, vermoͤge dessen der kayser zu der ersten nach der kayserlichen wahl vacant gewordenen stelle in einem ieden geistlichen stiffte des heil. roͤmischen reichs einen canonicum denominiret, oder panis-briefe ertheilet. dieses recht hat auch der koͤnig in Preussen in seinen laͤndern, und seine gemahlin exerciret es in den frauen-cloͤstern
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1264
  • auch bey denjenigen capiteln, die das recht der freyen wahl ihrer mitglieder besitzen, haben doch die landesherren das recht der ersten bitte, der panisbriefe und dergleichen auszuuͤben
    1758 v.Justi,Staatsw. II 428
III Bed. siehe Beleg
  • eigentliche panisbriefe, zur last der gesammten zunft und nebenher des uͤbrigen publicums: attestate, wodurch ein zur arbeit untuͤchtiger geselle der christlichen mildthaͤtigkeit empfohlen, und also gleichsam zum betteln privilegiert wird
    1804 v.Berg,PolR. IV 643 Anm. c
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