Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Paraphernalgut

Paraphernalgut

, n.

Vermögen, welches die Ehefrau außer dem Heiratsgut in die Ehe mitbringt, das ihr Eigentum bleibt und von ihrem Mann verwaltet wird
  • hierauf ist von ihres ehewirts M.W. hab und guettern abermalen zu entrichten, ... frau B.W. ihrer paraphernalguetter halben
    1618 ZSchwabNeuburg 30 (1903) 72
  • wann der mann nothdürfftig, und sonst keine lebens-mittel hat, oder zu erwerben weiss, ist die ehe-frau ihm von den ihrigen, nicht allein den ehe- sondern auch paraphernal- und andern güthern zu unterhalten schuldig
    1658 Mevius,MecklLREntw. 705
  • [daß sie] wegen der paraphernal-güter aber sich des juris retentionis nicht anzumassen haben
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 97
  • 1718 CCMarch. II 5 Sp. 102
  • im zweifel wird eines eheweibes einbringen vor paraphernal-gut gehalten, weil so wohl die ausmachung des heyraths-gutes, als der vorbehalt der receptitiorum facti ist und bewiesen werden muß
    1738 Hayme 784
  • neben-guͤter, paraphernal-guͤter, paraphernalien, ains-hand-guͤter ... werden ... diejenigen guͤther genennet, so von einem ehe-weibe neben ... dem ordentlichen heyraths-gute zu ihrem manne gebracht werden
    1740 Zedler 23 Sp. 1468
  • paraphernalguͤther ... sind dieienigen guͤther, welche die frau neben der mitgabe noch zum manne bringet und welche dahero nebenguͤther genennet werden
    1762 Wiesand 801
  • wenn aus dieser ehe kinder vorhanden, und die braut post mortem mariti zur zweiten ehe schreiten wuͤrde, sollen von denen zugebrachten 4000. rthlr. denen kindern 2000. rthlr. heraus gegeben werden, wann sie aber vor dem braͤutigam absque liberis versterben solte, fallen die zugebrachte 4000. rthlr. nebst denen paraphernal-guͤtern den naͤchsten erben wieder zuruͤck
    1767 Cramer,Neb. 66 S. 80
  • von dem unterschied zwischen heyrath- receptiz- und paraphernal-guͤtern 
    1774 Wagner,Civilbeamte I 334
  • bey ganthungen genießt die aussteuer nicht gleichen vorzug mit dem heurathgut, sondern sie wird zu den paraphernalguͤtern gerechnet, und der ehefrau steht wegen derselben nur ein einfaches unterpfand zu
    1774 WirtRealIndex I 120
  • ein beleidigter ehemann [darf] inhalts gemeiner rechte auf die paraphernalguͤter seiner ehebrecherischen frau keinen anspruch erheben
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 868
  • wann dahero eine fuͤrstliche ... gemalin nicht besonders uͤber ihr paraphernal-gut disponirt hat ... so haben solches die fuͤrstlichen kinder ... zu gleichen theilen geerbt
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 79
  • 1789 Thomas,FuldPrR. II 76
  • 1789 Thomas,FuldPrR. II 81
  • daß der brautschatz mit den paraphernalguͤtern und das etwanige vermaͤchtniß, welches der verstorbene ehegatte dem laͤngstlebenden hinterlassen hat, in die quartam eingerechnet werden muͤßten
    1799 Hagemann,PractErört. II 307
  • 1803 RepRecht XI 176
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