Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): parieren

parieren

, v.

gehorchen, (einer Weisung) nachkommen
  • underdes parerden se und obedierten deme richter, de de pawest gesettet hadde
    Mitte 15. Jh. LünebStChr. 348
  • wie es zu halten, wann einmahl vorgewandter einred unverhindert paritio per sententiam dem beklagten auferlegt, und derselben hernach intra terminum ... nicht vollkommentlich, sondern allein zum theil parirt und docirt
    1600 RAbsch. III 483
  • wan er gefordert wurde, soll er ... der gruntobrigkeit pariern 
    1638 Kärnten/ÖW. VI 537
  • soll er 3 jahr bey seinem lehr meister ehrlich aus lehren, undt ihm gehorsamlich pariren, hatt der meister in seiner haußhaltung etwas zu thun, von holtz hauen, bier zu holen oder sonsten zu verschicken, soll der junge sich deßen nicht weigern
    1683 Kolz,LütjenbHandw. 126
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