Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Parlefinkergeld

Parlefinkergeld

, n.

Gebühr, die fremde Kaufleute in Tönning/Nordfriesland zu entrichten haben, um dort Handel zu treiben
  • falls dieselben [fremde Schiffer] dergleichen handel ... in den hafen weiter und laͤnger zu treiben suchen oder einigermaaßen unternehmen sollten ... sie alsdann ... um ohngehindert des orts ein ganzes jahr sothane waaren zu moͤgen versellen, der stadt T. das gewoͤhnliche perlefinker-geld der acht rthlr. zu bezahlen schuldig [sind]
    1688 CStSlesv. III 2 S. 58