Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Parricidium

Parricidium

, n.

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aus dem Lat.
Tötung von Verwandten, des Ehepartners oder von verschwägerten Personen, auch in der weitergefassten Bedeutung von: Töten eines Menschen
  • van parricidien oft patricidien
    1496 CoutBrab. II 1 S. 150
  • in ennigen grooten maleficien als van paricidien ende dijergelijcken
    1496 CoutBrab. II 1 S. 392
  • ein doppelt parricidium oder moͤrdung seines gebluͤts
    1591 Fischart,Daem. 237
  • parricidium ... ist dasjenige verbrechen, da jemand vorsetzlicher weise seine eltern ermordet. allein ein allgemeiner gebrauch hat die bedeutung des worts weiter ausgedehnet, also, daß es auch von demjenigen mord, welcher an nahen anverwandten veruͤbet worden, gebraucht wird
    1762 Hellfeld IV 2234
  • die minderjaͤhrigkeit kommt bey einem parricidio sodann in vielen betracht, wenn andere genugsam gegruͤndete milderungsursachen vorhanden seyn sollten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 549
  • parricidium ist der todtschlag unter blutsfreunden und nahen anverwandten, ingleichen zwischen mann und frau
    1803 RepRecht XI 185
unter Ausschluss der Schreibform(en):