Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): parselsweise

parselsweise

, adv.

Punkt für Punkt, nacheinander aufgereiht, als Liste
  • die kloster-buͤcher ... soll er [closter-schreiber] ... halten und alles ... parcelsweise verzeichnen
    1643 HambGSamml. III 39
unter Ausschluss der Schreibform(en):