Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Parteienverhör

Parteienverhör

, n.

gerichtliche Einvernahme
  • herbracht, daß neben dem herren richteren der scholteis dem partheyenverhoer, wan dieselbige vorfallen würden, beyzuwohnen plagh
    1624 RhW. III 1 S. 215
unter Ausschluss der Schreibform(en):