Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2partieren

2partieren

, v.

zu afrz. bareter, ital. barattare Schulz,FremdWB. II 380
betrügerisch verkaufen oder tauschen
  • die zigeuner neeren sich fast mit stelen und heimlichem partieren 
    1560 DWB. VII 1478
  • das verdechtige heimliche schaafftauschen vnd partieren der hirdten vnd schoͤffer
    1589 CCNass. I 1 Sp. 547f.
  • wenn er kux kauffen, stechen u. partieren will
    1620 Göpfert,BergmSpr. 67
  • parthirerey. wenn einiges lose gesinde sich zusammen schlagen, als die krahm-jungen aus dem gewoͤlbe wahren partiren, in wein-keller verzehren und darin abstibiliret oder mausen ... cave. daß es nicht uͤber 5. ungarische gold guͤlden, oder 10 rthl. werth laͤufft. sonst heist es nicht nur partiren, sondern auch heng auf
    1720 Zipffel,Händel IV 6
  • velschlîchen truffieren und partieren 
    oJ. Lexer II 210
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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