Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partierer
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parten
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(Parthabende)
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2partieren
Partierer
, m.
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I
Betrüger, betrügerischer Händler
- der paratiere, wie kan er gesehendiu ougen blenden1200/20 GottfrStraßb.(Weber) V. 8346
- dadurch dann die diebereÿ ... des börnsteins ... so gemein geworden, daß ... den börnstein-dieben, partieren und partierer-genossen ... zur beÿbringung ihrer ausflüchte so viel dilationes ... vergönnet worden, daß sie ... der ... straffe entgangen1644 CCPrut. III 312Faksimile - in Google Books
- 1691 DRWArch.
II
Händler, der - ohne Mitglied der entsprechenden Zunft zu sein - mit einer begrenzten Menge ihrer Produkte (zB. Mehl, Häute) Handel treiben darf
- auch sal kein partirer in der stat vmbgeen, vnd in den hewsern kramerey mit nichte vorkawffen1410 OlmützStB.(Saliger) 65Faksimile - in Google Books