Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partierer

Partierer

, m.


I Betrüger, betrügerischer Händler
  • der paratiere, wie kan er gesehendiu ougen blenden
    1200/20 GottfrStraßb.(Weber) V. 8346
  • dadurch dann die diebereÿ ... des börnsteins ... so gemein geworden, daß ... den börnstein-dieben, partieren und partierer-genossen ... zur beÿbringung ihrer ausflüchte so viel dilationes ... vergönnet worden, daß sie ... der ... straffe entgangen
    1644 CCPrut. III 312
  • 1691 DRWArch.
II Händler, der - ohne Mitglied der entsprechenden Zunft zu sein - mit einer begrenzten Menge ihrer Produkte (zB. Mehl, Häute) Handel treiben darf
  • auch sal kein partirer in der stat vmbgeen, vnd in den hewsern kramerey mit nichte vorkawffen
    1410 OlmützStB.(Saliger) 65
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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