Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partiererei
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, f.
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betrügerischer Handel oder Tausch
zu
2partieren
- soll ... sich niemands unterstehen, ... einigerlei kipperei oder partiererei ... damit [Münzmetall] zu treiben1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 69
- daß mit den rohen, aus den Niederlanden, und den ansee-staͤdten, nacher Leipzig lauffenden silbern, grosse parthiererey getrieben ... wird [um die Akzise zu hinterziehen]1675 CAug. II 895Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- parthirerey. wenn einiges lose gesinde sich zusammen schlagen, als die krahm-jungen aus dem gewoͤlbe wahren partiren, in wein-keller verzehren und darin abstibiliret oder mausen ... cave. daß es nicht uͤber 5. ungarische gold guͤlden, oder 10 rthl. werth laͤufft. sonst heist es nicht nur partiren, sondern auch heng auf1720 Zipffel,Händel IV 6