Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikular/partikular
Artikel davor:
1partieren
2partieren
Partierer
Partiererei
Partierergenosse
Partiersleute
1(Partierung)
2Partierung
pärtig
Partige
Partikular
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Privatperson
vgl.
Partikularleute
- wan ein ambtsman umb sachen, sein ambtsverwaltung ... betreffend, mit einem seiner ambtsangehörigen oder anderen particularn in streitigkeit gerahten ... wurden [soll er bei der Verhandlung den Raum verlassen]1649 BernStR. V 677Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- damit die particularen aller orthen zu disser zeit wegen einkauffens und verkauffens der kriegsmunition sich zu verhalten wüssind, solte aller orthen publiciert werden, daß bei confiscation derselben man keine mehr werde passieren lassen ohne oberkeitlichen schyn, daß sie ihro zugehörig oder für die ynwohner deß landts verkauffen1674 Schweiz/v.Frauenholz,Heerw. III 2 S. 357
partikular
, adj.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
die im 18. Jh. öfter vorkommende Schreibweise mit Umlaut ist keine selbständige Entlehnung aus dem Französischen
auf einen Teilbereich bezogen
auf einen Teilbereich bezogen
- noch haben die werden römer drei ämpter als particular gehapt1544/45 FWB. II 47
- legata, fideicommissa und dergleichen particulaͤre verordnungen1768 CompCodBav. 153
- particulaͤre concilia sind entweder nationalia, provincialia oder diœcesana1768 CompCodBav. 362 [vgl. LexMA. V 1430]