Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikulargeschäft
Artikel davor:
Partikularbündnis
Partikulardefensionsverfassung
Partikulardiktatur
Partikulardurchgang
Partikularfall
Partikularfideikommiß
Partikularfriede
Partikularfriedenshandlung
Partikulargesandte
Partikulargesandtschaft
Partikulargeschäft
, n.
I
wie Partikularfideikommiß
vgl.
Nebengeschäft (II)
- ein codicill ist ein begrif aines lezten willens, darinnen kein erb eingesetzt sonder andere particulargescheft durch den gescheftinger verordnet werden1573 Wesener,ErbrechtÖsterr. 155
- ein codicill ist ein begriff eines lezten willens, darin khein erb eingesezt noch die zierligkhaiten eines testaments gebraucht, sonder allein particular-geschäfft durch den geschäfftherrn verordnet werden1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 25 § 1
- ingleichen khann er [lehensherr] solche [geistliche] lehenschaft in seinem lezten willen durch ein particulargeschaft iemanden verschaffen1654 NÖLO. V 2, 1 § 19
II
eigenes Vorbringen eines Reichsstandes auf dem Reichstag außerhalb seiner Kurie
- schicken mehrmalen reichs-staͤnde, welche auf dem reichs-convent eine angelegenheit zu besorgen haben, eigene personen dahin, nicht ihren sitz und stimme in denen fuͤrstlichen collegiis zu vertretten, sondern besagte particular-geschaͤffte zu betreiben1752 Moser,StaatsR. 46 S. 147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)