Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikulargeschäft

Partikulargeschäft

, n.


I wie Partikularfideikommiß 
  • ein codicill ist ein begrif aines lezten willens, darinnen kein erb eingesetzt sonder andere particulargescheft durch den gescheftinger verordnet werden
    1573 Wesener,ErbrechtÖsterr. 155
  • ein codicill ist ein begriff eines lezten willens, darin khein erb eingesezt noch die zierligkhaiten eines testaments gebraucht, sonder allein particular-geschäfft durch den geschäfftherrn verordnet werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 25 § 1
  • ingleichen khann er [lehensherr] solche [geistliche] lehenschaft in seinem lezten willen durch ein particulargeschaft iemanden verschaffen
    1654 NÖLO. V 2, 1 § 19
II eigenes Vorbringen eines Reichsstandes auf dem Reichstag außerhalb seiner Kurie
  • schicken mehrmalen reichs-staͤnde, welche auf dem reichs-convent eine angelegenheit zu besorgen haben, eigene personen dahin, nicht ihren sitz und stimme in denen fuͤrstlichen collegiis zu vertretten, sondern besagte particular-geschaͤffte zu betreiben
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 147