Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikulargutachten

Partikulargutachten

, n.

Stellungnahme einzelner Reichsstände anstelle des Reichstages
  • damit die in proposition gebrachte ... materiæ nicht durch particular-gutachten etlicher staͤnde, sondern ... durch ein ordentliches ... reichs-bedencken ... an deine andacht, als unsern principal-commissarium, von deroselben aber ferner an uns [Kaiser] gebracht, und daruͤber unsere resolution erwartet werde
    1671 RAbsch. IV 86
  • alle dergleichen particular-gutachten aber werden, eben deßwegen, weil sie nicht von dem ganzen reich erstattet werden, nicht reichsgutachten, sondern gutachten des churfuͤrstlichen, oder chur- und fuͤrstlichen collegii, genannt
    1774 Moser,Reichstage II 394
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