Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularkreispolizeiwesen

Partikularkreispolizeiwesen

, n.

Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung in einzelnen Reichskreisen
  • was dann das particular-crays-policey-wesen anlangen thut, hat man fuͤr raͤthlich erachtet, daß von den crays-staͤnden die in ihren landen, gebieten und staͤnden ausgangene, die policey beruͤhrende, mandata und ordnungen den herrn crays-ausschreibenden fuͤrsten foͤrdersam eingesendet, durch derselben verordnung, neben denjenigen, so in ihren eigenen fuͤrstenthumen und landen publiciret, ersehen, daraus ein entwurff einer durchgehenden policey-ordnung begriffen, den uͤbrigen crays-staͤnden um ihre erinnerungen communicirt und, wann man in dem crays sich vereinbaren wird, alsdenn den angraͤntzenden und correspondirenden fraͤnckischen und schwaͤbischen craysen, nicht weniger den benachbarten oesterreichischen landen hiervon gleichfalls communication gethan und mit denselben wegen einfuͤhrung und haltung einer gleichfoͤrmigkeit conferirt werden
    1655 Moser,StaatsR. 32 S. 106