Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularordnung

Partikularordnung

, f.

Rechtsordnung einzelner Reichsstände oder -kreise
  • solle darzu [Förderung der Manufakturen] eine andere particular-ordnung zu machen, den staͤnden unbenommen seyn
    1671 RAbsch. IV 77
  • wann ... was zu sieglen, so siegeln zwey staͤtte, an denen die ordnung ist, von der rheinischen banck zuerst und nach denenselben auch so 2. von der ober-laͤndischen banck, obgleich sonsten dise in ihrer particular-ordnung jenen vorgehen
    vor 1749 Lünig/Moser,StaatsR. 40 S. 429
  • daß ... die ... allgemeinen landes- und gerichts-ordnungen, mit vorbehalt ihro fuͤrstlichen durchlaucht disen nicht zu widerlauffenden kuͤnfftigen particulair-ordnungen erhalten ... werden
    vor 1769 Moser,RStändeLand. 634