Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularrecht

Partikularrecht

, n.


I für einzelne Territorien geltende Rechtsordnung im Unterschied zum gemeinen Recht 
  • daß man vor allen dingen auff die in einer ieden provintz verhandene particular-rechten und gewohnheiten sehen muͤsse, darinnen sind ... die rechts-lehrer insgesammt einig
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 251
  • nachrichten von lokalverfassungen oder partikularrechten [können im extrakt aus den akten enthalten sein]
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 437
  • nach vielen particulairrechten wird auch noch heutiges tages unter standespersonen sowohl als leuten von buͤrgerlichem stande die beschreitung des ehebetts dergestalt als wesentlich nothwendig erfordert, daß die rechte der ehegatten erst von der zeit an, wenn dieselbe geschehen, ihren anfang nehmen, allein es ist nicht allgemeinen rechtens
    1799 RepRecht III 269
  • die unwissenheit unseres statutes entschuldiget den ... kaufmann um so weniger, als unser statut in diesem punkte kein partikularrecht darstellt, sondern gemeinen deutschen rechtens ist, daß der mann des weibes haupt ist
    1800 Bewer,Rechtsfälle V 243
  • viele paroͤmien gruͤnden sich auch bloß auf particular- auf stadt- und landrechte 
    1803 RepRecht XI 183
  • nach deutschem partikularrecht kann auch der civilrichter gewisse geringere verbrechen bestrafen
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 119
  • alle in den mediatisirten besitzungen bestehende gesetze und gewohnheiten, oder particularrechte, welche auf alten mediatguͤtern noch gelten koͤnnten, unterliegen den bestimmungen des allgemeinen buͤrgerlichen gesetzbuches
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 116
  • jedes territorium, (land, stadt, markt) hatte wieder sein partikularrecht, in welchem jeder staat das rein deutsche recht, (freilich so, wie es sich bei ihm ausgebildet hatte) aufbewahrte
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 9
  • in das particularrecht eines deutschen staats gehoͤrt freylich alles, was in den besonderen gesetzen desselben vorkommt, woher es auch genommen sey
    1817 Runde,PrR. p. 27
  • daß nur provinzial-gesetze in so weit zuzulassen sind, als die eigenthümlichkeit besonderer personal- und sachverhältnisse ein particularrecht nothwendig machen
    1818 Landsberg,Gutachten 242
  • wenn auch jedes partikularrecht nur in dem lande, fuͤr welches dies recht vermoͤge gesetzlichen ausspruchs der hoͤchsten gewalt gilt, eine rechtsquelle ist, und wenn auch die uͤbereinstimmung der partikularrechte kein gemeines deutsches recht erzeugen, daher kein institut oder keinen rechtssatz zu einem uͤberall verbindlichen machen kann, so ist doch das partikularrecht fuͤr das deutsche privatrecht eine quelle, in so ferne darin der stoff fuͤr das deutsche privatrecht liegt
    1824 Mittermaier,PrivR. 13
  • particularrechte enthalten haͤufig singulaͤre vorschriften
    1828 Pöhls,HR. I 88
II Vorrecht, Privileg eines Reichsstandes
  • quoad prophana nicht weniger die gemeine ruhe, fried und sicherheit, und des chur-fuͤrstlichen collegii als des heil. reichs-grund-saͤulen wohlstand, præeminenzen, privilegien, auch eines jeden particular-recht und gerechtigkeit sufficienter prospicirt werden moͤchte
    1689 Moser,StaatsR. VII 352
unter Ausschluss der Schreibform(en):