Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularsache
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Partikularsrezeß
Partikularsache
, f.
besondere oder persönliche Angelegenheit
- wiewoln vff disem tag in der verainten stennd particularsachen allerley gehandelt hat sollen werdenvor 1566 BambBer. 35 (1872) 29
- daß ich [ein Adliger] des orts das geringste, was nicht meine particular- und patrimonial-sachen betrifft, zu verrichten mich nicht unterstehen werde1644 ProtBrandenbGehR. II 544Faksimile - in Google Books
- ist unter dem adel ... herkommen, daß die particular sachen von denen rittercorporibus ... nicht vertretten werden1655 Mader,ReichsrMag. III 526
- rahtsglider sollen gleich anderen ihre particular-sachen durch fürsprechen anbringen laßen1702 BernStR. V 705Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [das Begehren von Prozeßparteien um wiederholte restitutio in integrum sei] in verschidenen particular-sachen bereits in denen urtheln verworffen und geahndet worden1760 RKG./Moser,JustizVerf. II 705Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zwischen ihnen anhaͤngige particularsachen1770 AltenburgSamml. II 317