Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularschreiben

Partikularschreiben

, n.

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I offizielles Schreiben an einige Kreisstände
  • particular-schreiben vor ein- und anderen stand
    1645 Moser,StaatsR. 39 S. 38
  • daß beyde ihre chur- und fuͤrstl. durchl. durchl. [Pfaltz-Neuburg und Chur-Brandenburg als Kreisdirektoren] auch hierinnen alterniren, also und dergestalt, daß, wann particular-schreiben in dem crays zu expediren vorfallen, daß mit der vorschrifft, wie sonsten in allen anderen dingen, alternirt werden solle
    1665 Moser,StaatsR. 27 S. 326
  • die ... biß hieher an gesammte crays-staͤnde ergangene beweglich, und auf alle particularia sorgfaͤltig gerichtete particular-schreiben 
    nach 1708 Moser,StaatsR. 28 S. 105
II Postsendung einer Partikularperson 
  • [um] solchen missbruch [der amtlichen Postboten] abzeschneiden, habend wir angesechen, ... dass inskünftig solche particularschreiben ... nit abgenommen ... werden [sollen]
    2. Hälfte 17. Jh. ArchBern 24 (1918) 30
  • wan es [einkommende Post] nur particular-schreiben weren, [sollen] dieselben in ein besonden rodel verzeichnet, undt die jenigen umb den postcosten ersucht werden
    2. Hälfte 17. Jh. ArchBern 24 (1918) 31
unter Ausschluss der Schreibform(en):