Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularstreitigkeit

Partikularstreitigkeit

, f.

Streitfall, der nicht alle Teile einer (Rechts-) Gemeinschaft betrifft
  • etzliche particularstreitigkeiten uber dem vorstand der augspurgißchen confession bey der kyrchen
    1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 422
  • gestalten dann auch inskuͤnfftig solcherley schrifften ... oder druck in particular-streitigkeiten, weder dahier beym reichs-directorio angenommen, weniger ad dictaturam gebracht werden sollen
    1704 Moser,Reichstage I 385
  • was darauf folget, betrifft particular-streitigkeiten, so ex post wiederum entstanden seynd
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 230
  • da ich ... von allen particular-streitigkeiten zwischen einzelnen reichsstaͤnden und einzelnen rittercraysen, vierteln, oder mitgliedern, voͤllig abstrahirt habe
    1775 Moser,Beitr. 31
  • was aber wegen partikular-streitigkeiten zu entrichten ist, [soll] von den geistlichen bestritten werden
    1794 Hartmann,WürtGes. III 43