Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikulartag

Partikulartag

, m.

wie Partikularkreistag 
  • unterstehen sich doch die abgesandte der e. frey- und reichs-staͤtt ... uns [Augspurg] vom reichs-staͤtt-rath auszuschliessen, aus dem fuͤrwenden, daß sich unsere herren und obern etlich jahr her von der statt particular-taͤgen und zusammenkuͤnfften ... abgesondert
    1594 Moser,StaatsR. 40 S. 458
  • nach denen geendigten particular-tagen, deren im associations-receß meldung geschicht
    1697 Moser,StaatsR. 28 S. 64
  • particular- oder deputations-taͤg sind, da von denen staͤnden einige ausgesondert, und zu schleuniger deliberir- und ausmachung vorfallender sachen convocirt werden, und pflegen solche in ordentlichen und gewissen personen zu bestehen
    1753 Oberländer 515
  • er [erb-marschall] dirigirt in allen sachen, so vil status provinciales dabey zu concurriren, bey vorfallenden sowohl allgemeinen, als particular- communications- und ausschuß-taͤgen 
    vor 1761 Hessen/Moser,Hofr. II 152
  • die reichsabschiede werden aber entweder auf den allgemeinen reichstaͤgen, oder auf particulairtaͤgen gemacht, und hieraus fließt nun der unterschied der reichsabschiede in universales und particulares
    1805 RepRecht XII 228