Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularuntereinnehmer
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Partikularuntereinnehmer
, m.
mit der Einnahme des gemeinen Pfennigs beauftragter Beamter in Ämtern und Städten Hessens
vgl.
1gemein (A X 2),
Obereinnehmer
- deßgleichen [sollen] auch die particular vnderinnemer in den stetten vnd ampten, jre sonder kasten vnd schluͤssel haben, nemlich der amptman oder rentmeyster eynen, der schultheys den andern, vnd der von der stat den dritten1655 HessSamml. II 263Faksimile (ca. 344 KB)