Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularversammlung

Partikularversammlung

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Zusammenkunft einzelner Reichsstände
  • dieweil auf allen von dreyßig oder mehr jahren gehaltnen reichs-taͤgen und etlichen mehr particular-versammlungen, von einem ... bestaͤndigen friden zwischen des heil. reichs staͤnden, der strittigen religion halben, aufzurichten, vilfaͤltig gehandelt ... worden
    1563 Moser,KreisAbsch. I 175
  • [daß die] zusammenkunfft ... keine gemeine crays- sondern nur etlicher weniger staͤnde particular-versammlung gewesen
    1664 Moser,StaatsR. 27 S. 239
  • daß weder bey disen, noch andern craysen bißher je herkommen und gebraucht, daß ein roͤm. kayser oder koͤnig von einiger reichs-statt, oder eines andern reichs- oder crays-standts wegen zu solch particular-versammlungen geschickt habe
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 14
  • was uͤbrigens hier vom allgemeinen reichstage gemeldet ist, gilt auch von particular-versammlungen der staͤnde, z.b. bey wahltagen, kreis-conventen, deputationen u.s.w.
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 366