Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularwerk

Partikularwerk

, n.


I auf besondere Ziele gerichtetes Vorhaben
  • daß mann solche [Verhandlungen wegen Jülich mit der Kurpfalz] auch uf daß gemeine wesen zu richten vor ein höchste notturfft ermessen, außerhalb dessen sonsten das particularwerck wenig nutzen würde
    1604 ActaBrandenb. I 26
II Stückwerk
  • so wirdt einer kommen, der ander nicht, und also ein particularwergk sein
    1607 ActaBrandenb. II 520
  • daß ... solches dennoch nur ein particulair-werck seyn wuͤrde, und dannenhero von andern reformirten kirchen nicht angenommen werden doͤrffte
    1721 Struve,PfälzKHist. 1454
  • uberhaupt aber ware es um die crays-verfassung biß nach der mitte des 16den seculi nur ein particular- und privat-werck derer eintzelnen crayse
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 133
unter Ausschluss der Schreibform(en):