Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularwerk
Artikel davor:
Partikularstand
Partikularsteuerrechnung
Partikularstreitigkeit
Partikulartag
Partikularuntereinnehmer
Partikularverbindnis
Partikularverfassung
Partikularversammlung
Partikularvotum
Partikularwerbung
Partikularwerk
, n.
I
auf besondere Ziele gerichtetes Vorhaben
- daß mann solche [Verhandlungen wegen Jülich mit der Kurpfalz] auch uf daß gemeine wesen zu richten vor ein höchste notturfft ermessen, außerhalb dessen sonsten das particularwerck wenig nutzen würde1604 ActaBrandenb. I 26
II
Stückwerk
- so wirdt einer kommen, der ander nicht, und also ein particularwergk sein1607 ActaBrandenb. II 520
- daß ... solches dennoch nur ein particulair-werck seyn wuͤrde, und dannenhero von andern reformirten kirchen nicht angenommen werden doͤrffte1721 Struve,PfälzKHist. 1454Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- uberhaupt aber ware es um die crays-verfassung biß nach der mitte des 16den seculi nur ein particular- und privat-werck derer eintzelnen crayse1746 Moser,StaatsR. 27 S. 133Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)