Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularzahlung

Partikularzahlung

, f.

wie Partikularbezahlung 
  • es mag niemand wider seinen willen die particulair-zahlung zu verschiedenen zeiten, und summen anzunehmen aufgedrungen werden, es sey dann durch richterlicher erkäntniss bey befundenen des debitoris ohnvermögen
    1658 Mevius,MecklLREntw. 806
  • occasione der particular-zahlungen 
    1687 Moser,StaatsR. 30 S. 32
  • wurde solche disposition bey dem ... convent so weit geaͤndert, daß zwar die particular-zahlung bey denen staͤnden verbleiben, die verrechnung aber gegen der cassa unterbleiben ... solle
    1707 Moser,StaatsR. 30 S. 88
  • haͤtte auch der debitor das beneficium competentiæ zu geniessen, so will ihme gleichfalls die particular zahlung attribuiren
    1721 KlugeBeamte IV 1113
  • [Übschr.:] von partikularzahlungen während des konkurses
    1815 Gönner,EntwGesB. I 327
  • partikularzahlungen [im Konkurs] vor der allgemeinen vertheilung der masse können demnach nur ausnahmsweise und gegen genügende sicherheit wegen etwaiger rückerstattung, so wie gegen vergütung der zinsen statt finden
    1827 Puchta,Beitr. II 49