Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikulierleute

Partikulierleute

, pl.

wie Partikularleute 
  • haben auch die landschaft citiren lassen; weil es aber particulierleute unterschrieben und sie bekennen, daß es ihre schuld, und nicht der landschaft sei: es werde vielleicht herr mandatarius von Montecucoli befehl haben, gütliche handelung zu pflegen
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 183
  • daß unmoͤglich sey, die crays-verfassung auf einen guten fuß zu setzen und zu erhalten, wenn unter so vilen hoch- und loͤbl. staͤnden ein jeder mit seinem contingent eigens gefallens verfahren, sie nicht als crays- sondern als seine particulier-leute consideriren ... wolle
    1705 Moser,StaatsR. 30 S. 154
  • ob auch die corpora oder collegia ihre an uns uͤbergebende memorialien von jemand ins besondere unterschreiben lassen solten, wie solches von particulier-leuten zufolge des edicts vom 17. aprilis a.c. erfordert wird
    1715 CCMarch. II 4 Sp. 62
  • kaiserl. schreiben ... an die landstände, städte oder particulier leute daselbst
    1722 Zeumer,Stud. III 1 S. 70
  • soll dahin gesehen werden, daß durchgehends untadelhafte waagen, balken und schalen, mit noͤthigen pfunden, auch ellen und maße, gehoͤrig gezeichnet und abgezogen, angeschafft, und auch von denen particuͤlier-leuten keine andere gebraucht werden
    1804 v.Berg,PolR. IV 494