Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Paßfuhre
Artikel davor:
pasquillsweise
Paß
passabel
Passagegeld
Passament
Passauer
Paßbrief
Passei
passen
Passerbrief
Paßfuhre
, f.
Personen- oder Warentransport, der aufgrund eines Berechtigungsausweises von den Untertanen bewerkstelligt werden muß
- so soll er auch fleisige acht geben, das diejenige, so vorreisen ... nicht ... die armen leute mit paßfuhren beschweren1624 Kern,HofO. I 160
- indictio der passfuhren als welche die stædte in und ausserhalb landes zu thun schuldig2. Hälfte 17. Jh. Pommern/Westphalen,Mon. II 1862f.Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- patent, wegen abstellung der bey denen paß-fuhren bisher vorgegangenen mißbraͤuche1722 CCMarch. IV 1 Sp. 1140Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- zu denen auf koͤnigl. oder cammer-paͤsse vorfallende paß-fuhren, muß der schultze die bauren ... anhalten1754 Rabe,PreußG. I 2 S. 379Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)