Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): passierlich
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Paßgeld
Paßhüter
passia
passieren
passierlich
, adj., adv.
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I
zulässig, erlaubt, erlaubterweise
bdv.:
passabel
- ist solcher hag possierlich2. Hälfte 16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 12Faksimile (ca. 48 KB)
- nottwendige passierliche zehrungen1608 Reyscher,Ges. II 308Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da der bstandtman in wehrender bstandtzeit an dem bstandtguet nothwendige besserung fürnemmen müessen ... soll er solche passierliche verbesserung von dem zins abzuziechen befuegt sein1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 5 § 7
- soll ... schneiden und mäen ... bei vier gulden daraufgeschlagner pfantstraf abgestelt und iemant durchaus nit passierlichen sein1618 Tirol/ÖW. II 83Faksimile (ca. 43 KB)
- zehrungen, so weit dieselben ... passierlich, vnd durch der würth quittungen erwisen seindt1654 NÖLO. I 62 § 5
- sollen die schulden welche mit obrigkheitlicher fertigung beschehen wie auch die waisengelder, heürathliche forderungen, lidlohn und dergleichen privilegirte oder andere liquidirt und passirliche sprüch vorhero abgezogen, und von dem ubrigen richtigen guet allein obbesagtes pfundgelt geraicht werde1654 NÖLO. V 2 d § 6
- die jenigen, welliche ... hög oder zein haben und dieselben ... nicht ... dermassen, wie sie insgemain passierlich, gepessert haben werden sollen ... gestraft werden1676 Tirol/ÖW. II 157Faksimile (ca. 44 KB)
- daß sie ihr aigens trank und schenk jährlichen von Michaeli biß weinachten passierlich zu genüeßen haben sollen1699 OÖsterr./ÖW. XIV 130
II
zugelassen