Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Passierzeichen

Passierzeichen

, n.

schriftliches Zeichen der Kenntnisnahme und des Einverständnisses
  • [das Konzept eines Kanzleisekretärs soll man] unserm vicecanzler zaigen und so dasselbig ... mit ainem sondern passierzaichen vermerken
    1559 Fellner-Kretschmayr II 295
  • alle und iede ausfertigungen, im fache der justiz und der gnade, welche im namen des kaisers ausgehen, unterzeichnet der reichshofvicekanzler mit seinem und dem passirzeichen vt.
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 191
unter Ausschluss der Schreibform(en):