Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Passierzettel

Passierzettel

, m.

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wie Passierschein 
  • es solle auch allen und jeden obrigkeiten diesem boͤsen gesindel ... passir-zetl ... zuertheilen ... verbotten seyn
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 98 § 1
  • denen wein-haͤndlern und fuhrleuten, solle ohn auslosung der accis-zaichen, der wein nicht abgefolgt: und sie auch ohne vorweisung eines passir-zedels nicht passirt werden
    1699 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 316
  • haben sie [thorschreiber] ... keinen menschen aus diesen residentzien oder denen vorstaͤdten ... zu fuß, zu wagen, oder zu pferde, ohne einen solchen passir-zettel weder in die vor- noch innere staͤdte hereinzulassen
    1709 CCMarch. V 4 Sp. 341
  • wann selbige [Weinfuhre am Stadttor] abgeladen, [hat sie der Wächter] nicht ehender zuruͤck passiren zu lassen, bis sie vom verpflichteten visirer einen passir-zettul vorgezeigt und abgegeben
    1729 HessSamml. III 1038
  • die in den thoren abzugebende visir- und paßir-zettel 
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):