Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Passierzettel
Artikel davor:
Passerbrief
Paßfuhre
Paßgeld
Paßhüter
passia
passieren
passierlich
Passierschein
Passierungsbefehl
Passierzeichen
Passierzettel
, m.
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wie Passierschein
- es solle auch allen und jeden obrigkeiten diesem boͤsen gesindel ... passir-zetl ... zuertheilen ... verbotten seynNÖLGO. 1656(CAustr.) 98 § 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- denen wein-haͤndlern und fuhrleuten, solle ohn auslosung der accis-zaichen, der wein nicht abgefolgt: und sie auch ohne vorweisung eines passir-zedels nicht passirt werden1699 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 316Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haben sie [thorschreiber] ... keinen menschen aus diesen residentzien oder denen vorstaͤdten ... zu fuß, zu wagen, oder zu pferde, ohne einen solchen passir-zettel weder in die vor- noch innere staͤdte hereinzulassen1709 CCMarch. V 4 Sp. 341Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wann selbige [Weinfuhre am Stadttor] abgeladen, [hat sie der Wächter] nicht ehender zuruͤck passiren zu lassen, bis sie vom verpflichteten visirer einen passir-zettul vorgezeigt und abgegeben1729 HessSamml. III 1038Faksimile (ca. 471 KB)
- die in den thoren abzugebende visir- und paßir-zettel1785 BrschwWolfenbPromt. III 13