Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): passiv

passiv

, adv.

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aktiv und/oder passiv in jeder rechtlich zulässigen Weise
  • soofft in der geclagten sachen active oder passive zu handlen ist
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 16 § 25
  • in denen supplicirn, bericht vnd schrifften alwo der n: ö: cammer procurator, actiue oder passiue, interessiert ist
    1654 NÖLO. I 10 § 20
  • der einmal angenommene procurator ist nach ausgestellter vollmacht gegen dieselbe person auch zu allen übrigen sachen active und passive legitimirt
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 23 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):