Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): passiv
Artikel davor:
Paßfuhre
Paßgeld
Paßhüter
passia
passieren
passierlich
Passierschein
Passierungsbefehl
Passierzeichen
Passierzettel
passiv
, adv.
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aktiv und/oder passiv in jeder rechtlich zulässigen Weise
- soofft in der geclagten sachen active oder passive zu handlen ist1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 16 § 25
- in denen supplicirn, bericht vnd schrifften alwo der n: ö: cammer procurator, actiue oder passiue, interessiert ist1654 NÖLO. I 10 § 20
- der einmal angenommene procurator ist nach ausgestellter vollmacht gegen dieselbe person auch zu allen übrigen sachen active und passive legitimirtum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 23 § 1