Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patenpfennig

Patenpfennig

, m.

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wie Patengeld, Patengabe 
  • es sein guter an meinen g. hern gestorben ... welchs auff leben zu patenpfennig eingeschrieben wurden sein sollen
    1578 Nostitz,Haushaltb. 160
  • [Übschr.:] van kindelbieren und padenpenningen 
    1592 BaltStud. 15, 2 (1854) 208
  • daß die einnahme des vormaligen landkastens insonderheit aus zweien rubriquen bestehet, nämlich: 1. aus gewilligten und ausgeschriebenen extraordinariis, als fräuleinsteuern, douativen [!], pathenpfennigen und kronsteuern
    1718 ActaBoruss.BehO. III 50