Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patrimonialgericht
Artikel davor:
(Patinenmacherwerk)
Patrei
Patriarch
Patriarchat
(Patriarchschaft)
Patriarchenstaat
Patriarchenstab
Patriarchenstuhl
Patriarchtum
Patrimonialgeld
Patrimonialgericht
, n.
Gericht, dessen Gerichtsbarkeit an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden ist
Sachhinweis: HRG.1 III 1547f.
- [soll] bey denen uͤbrigen patrimonial-gerichten auf dem lande aber der gerichts-schreiber oder gerichts-halter, der dorf-richter nebst noch zweenen gerichts-schöppen ... gegenwärtig seyn1770 CSax. I 987Faksimile - in Google Books
- beschweret sich der rath zu P., daß ihm von daßigem amt in seine patrimonial-gerichte eingriffe geschehe1772 Cramer,Neb. 121 S. 116
- hat zweitens aber ein rittergutsbesitzer patrimonialgerichte und ist an deren verwaltung ihm nichts auszusetzen, so kan ... nichts billiger sein, als ihm die vor solchen seinen gerichten zur untersuchung gehörige streitsache zu überlassen1780 QBauernNdLaus. 187
- die patrimonialgerichte des adels und anderer grundbesitzer. der adel besitzt seit dem dreizehnten jahrhundert die voͤllige gerichtsgewalt, sowohl in buͤrgerlichen als in peinlichen faͤllen, in seinen guͤtern, als ein dem grunde voͤllig anklebendes recht ... in der ersten instanz1788 Gadebusch,Staatskunde II 254Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dagegen gehoͤren ... die beamten bey den patrimonial-gerichten ... unter die zahl der staatsdiener1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 185Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- bei patrimonialgerichten sind diese [anfallenden] kosten vielmehr lasten dessen, welchem die gerichtsbarkeit zusteht, wogegen er auch die vortheile derselben genießt1798 Grolman,KrimRWiss. 500Faksimile (ca. 88 KB)
- von beyden [landstadt, municipalstadt] differiren noch die patrimonialstaͤdte, die ihren gerichtsstand vor einem patrimonialgerichte haben1801 RepRecht IX 252Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der ernannte verwalter des patrimonialgerichts ist also wie jeder andere unterrichter ein oͤffentlich bestellter justizbeamter1802 Runde,Beitr. II 13Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die meisten patrimonial gerichte haben auch criminal jurisdiction1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 443
- wenn auch ... theils magistrate in städten, theils patrimonialgerichte die ausübung der ortspolizei besitzen1804 Gönner,StaatsR. 553Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der bezirk eines patrimonialgerichts muß wenigstens funfzig familien in sich begreifen1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 125Faksimile - in Google Books
- die untergerichte, welche in jedem kreise bestehen, theilen sich in stadtgerichte, in landgerichte und in patrimonialgerichte1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 103Faksimile - in Google Books
- die vorstehend bestimmte freizügigkeit soll sich ... auf dasjenige abfahrtsgeld erstrecken, welche in die kassen der städte, märkte, kämmereien, stifter, klöster, gotteshäuser, patrimonialgerichte und korporationen ... fliessen würden1812 HdbSchweizStaatsR. 193Faksimile (ca. 378 KB)
- in unvermögenden criminal-untersuchungssachen tragen die patrimonial-gerichtsherrn die kosten der verhandlungen, welche zu den agendis ihrer patrimonial-gerichte gehören1812 SammlArnsberg II 134
- patrimonial-gerichte bilden sich ... b) aus bereits bestaͤtigten und ausgeschriebenen ortsgerichten, in sofern deren bildung sich gleichfalls auf ein fruͤher daselbst bestandenes patrimonial-gericht gruͤndet1818 VerfBaiern I Beil. VI p. 10Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gleich einem theile der partikulargerichte hatten auch die patrimonialgerichte des adels ihren ursprung in den guts-, leib- und schutzherrlichen befugnissen über seine hintersassen1829 Puchta,Justizämter I 96Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte