Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patrimonialgericht

Patrimonialgericht

, n.

Gericht, dessen Gerichtsbarkeit an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden ist
Sachhinweis: HRG.1 III 1547f.
  • [soll] bey denen uͤbrigen patrimonial-gerichten auf dem lande aber der gerichts-schreiber oder gerichts-halter, der dorf-richter nebst noch zweenen gerichts-schöppen ... gegenwärtig seyn
    1770 CSax. I 987
  • beschweret sich der rath zu P., daß ihm von daßigem amt in seine patrimonial-gerichte eingriffe geschehe
    1772 Cramer,Neb. 121 S. 116
  • hat zweitens aber ein rittergutsbesitzer patrimonialgerichte und ist an deren verwaltung ihm nichts auszusetzen, so kan ... nichts billiger sein, als ihm die vor solchen seinen gerichten zur untersuchung gehörige streitsache zu überlassen
    1780 QBauernNdLaus. 187
  • die patrimonialgerichte des adels und anderer grundbesitzer. der adel besitzt seit dem dreizehnten jahrhundert die voͤllige gerichtsgewalt, sowohl in buͤrgerlichen als in peinlichen faͤllen, in seinen guͤtern, als ein dem grunde voͤllig anklebendes recht ... in der ersten instanz
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 254
  • dagegen gehoͤren ... die beamten bey den patrimonial-gerichten ... unter die zahl der staatsdiener
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 185
  • bei patrimonialgerichten sind diese [anfallenden] kosten vielmehr lasten dessen, welchem die gerichtsbarkeit zusteht, wogegen er auch die vortheile derselben genießt
    1798 Grolman,KrimRWiss. 500
  • von beyden [landstadt, municipalstadt] differiren noch die patrimonialstaͤdte, die ihren gerichtsstand vor einem patrimonialgerichte haben
    1801 RepRecht IX 252
  • der ernannte verwalter des patrimonialgerichts ist also wie jeder andere unterrichter ein oͤffentlich bestellter justizbeamter
    1802 Runde,Beitr. II 13
  • die meisten patrimonial gerichte haben auch criminal jurisdiction
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 443
  • wenn auch ... theils magistrate in städten, theils patrimonialgerichte die ausübung der ortspolizei besitzen
    1804 Gönner,StaatsR. 553
  • der bezirk eines patrimonialgerichts muß wenigstens funfzig familien in sich begreifen
    1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 125
  • die untergerichte, welche in jedem kreise bestehen, theilen sich in stadtgerichte, in landgerichte und in patrimonialgerichte 
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 103
  • die vorstehend bestimmte freizügigkeit soll sich ... auf dasjenige abfahrtsgeld erstrecken, welche in die kassen der städte, märkte, kämmereien, stifter, klöster, gotteshäuser, patrimonialgerichte und korporationen ... fliessen würden
    1812 HdbSchweizStaatsR. 193
  • in unvermögenden criminal-untersuchungssachen tragen die patrimonial-gerichtsherrn die kosten der verhandlungen, welche zu den agendis ihrer patrimonial-gerichte gehören
    1812 SammlArnsberg II 134
  • patrimonial-gerichte bilden sich ... b) aus bereits bestaͤtigten und ausgeschriebenen ortsgerichten, in sofern deren bildung sich gleichfalls auf ein fruͤher daselbst bestandenes patrimonial-gericht gruͤndet
    1818 VerfBaiern I Beil. VI p. 10
  • gleich einem theile der partikulargerichte hatten auch die patrimonialgerichte des adels ihren ursprung in den guts-, leib- und schutzherrlichen befugnissen über seine hintersassen
    1829 Puchta,Justizämter I 96
unter Ausschluss der Schreibform(en):