Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patrimonialgut
Artikel davor:
Patriarch
Patriarchat
(Patriarchschaft)
Patriarchenstaat
Patriarchenstab
Patriarchenstuhl
Patriarchtum
Patrimonialgeld
Patrimonialgericht
Patrimonialgerichtsbarkeit
Patrimonialgut
, n.
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grundherrlicher Besitz, Privatbesitz eines Amtsträgers (Landesherr, Geistlicher usw.)
- welche herrschafften, nach absterben deren von V., uns, als alte des haus Oesterreichs patrimonial-guͤter heimgefallen1556 Moser,StaatsR. 27 S. 9Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wie auch die geistliche in staͤdten von ihren patrimonial-guͤtern, an aeckern, weinbergen, vnnd dergleichen das jhrige gleich andern zu geben schuldigk seyn sollen1641 CCMarch. IV 3 Sp. 80Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß dergleichen schoßbare patrimonialgüter ... mit denen darauf haftenden oneribus an kirchen oder geistliche personen transferirt werden1644 ProtBrandenbGehR. II 681Faksimile - in Google Books
- [sollen] die prediger und pfarrherren sich nicht unternehmen, ihre patrimonial- oder andere neu-acquirirte dingpflichtige guͤter von den gewoͤhnlichen landes-oneribus ... selbst zu eximiren1653 BrschwLO. I 843Faksimile - in Google Books
- hat der herr W.B. wegen seines sohns W. nach gemachtem vergleich ... geliebert 500 thlr. Collnisch und damit dessen patrimonialguth bezahlt1667 SPantaleonUrb. 560Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- i.k.m. wollen nicht vermuthen, daß vorbenannte staͤdte in Liefland sich weigern sollten, die extraordinaire landes-onera von ihren patrimonial-guͤthern zu tragen, da sie doch den allgemeinen schutz und frieden im lande mit geniessen1678 SammlLivlLR. II 733Faksimile - in Google Books
- wie wann aber ein professus ein patrimonial gut ins closter gebracht und dieses verkauffte solches1721 KlugeBeamte IV 757Faksimile - in Google Books
- es sind aber die domainen von den patrimonial- oder chatoull-guͤtern des regenten unterschieden. diese guͤter besitzt der regent als eine andere privatperson, indem er sie durch erbschaft, kauf und andere unter privatpersonen zu erwerbung des eigenthumes gewoͤhnlichen wege erlanget hat1758 v.Justi,Staatsw. II 100Faksimile (ca. 85 KB)
- ueber diese patrimonialguͤter hat der regent eine ganz uneingeschraͤnkte verfuͤgung1758 v.Justi,Staatsw. II 101Faksimile (ca. 86 KB)
- nebst den in vorigen §.§. zergliederten domkapitulischen, probsteilichen und dem convente eigenen patrimonialguͤtern sind nun im hochstifte keine fernere adelsguͤter anzutreffen1788 Thomas,FuldPrR. I 71Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- patrimonialguͤter der geistlichen, oder ihre unbeweglichen erbguͤter, machen sie zu buͤrgern und mitgliedern des staats, und sie koͤnnen sich daher der auf ihnen haftenden steuern ... nicht entbrechen1803 Philipp,WBSächsKR. 402Faksimile - in Google Books
- fuͤrsten und grafen, welche in dem wirklichen besitze der patrimonialguͤter sich befinden1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 104Faksimile - in Google Books