Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patrimonialgut

Patrimonialgut

, n.

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grundherrlicher Besitz, Privatbesitz eines Amtsträgers (Landesherr, Geistlicher usw.)
  • welche herrschafften, nach absterben deren von V., uns, als alte des haus Oesterreichs patrimonial-guͤter heimgefallen
    1556 Moser,StaatsR. 27 S. 9
  • wie auch die geistliche in staͤdten von ihren patrimonial-guͤtern, an aeckern, weinbergen, vnnd dergleichen das jhrige gleich andern zu geben schuldigk seyn sollen
    1641 CCMarch. IV 3 Sp. 80
  • daß dergleichen schoßbare patrimonialgüter ... mit denen darauf haftenden oneribus an kirchen oder geistliche personen transferirt werden
    1644 ProtBrandenbGehR. II 681
  • [sollen] die prediger und pfarrherren sich nicht unternehmen, ihre patrimonial- oder andere neu-acquirirte dingpflichtige guͤter von den gewoͤhnlichen landes-oneribus ... selbst zu eximiren
    1653 BrschwLO. I 843
  • hat der herr W.B. wegen seines sohns W. nach gemachtem vergleich ... geliebert 500 thlr. Collnisch und damit dessen patrimonialguth bezahlt
    1667 SPantaleonUrb. 560
  • i.k.m. wollen nicht vermuthen, daß vorbenannte staͤdte in Liefland sich weigern sollten, die extraordinaire landes-onera von ihren patrimonial-guͤthern zu tragen, da sie doch den allgemeinen schutz und frieden im lande mit geniessen
    1678 SammlLivlLR. II 733
  • wie wann aber ein professus ein patrimonial gut ins closter gebracht und dieses verkauffte solches
    1721 KlugeBeamte IV 757
  • es sind aber die domainen von den patrimonial- oder chatoull-guͤtern des regenten unterschieden. diese guͤter besitzt der regent als eine andere privatperson, indem er sie durch erbschaft, kauf und andere unter privatpersonen zu erwerbung des eigenthumes gewoͤhnlichen wege erlanget hat
    1758 v.Justi,Staatsw. II 100
  • ueber diese patrimonialguͤter hat der regent eine ganz uneingeschraͤnkte verfuͤgung
    1758 v.Justi,Staatsw. II 101
  • nebst den in vorigen §.§. zergliederten domkapitulischen, probsteilichen und dem convente eigenen patrimonialguͤtern sind nun im hochstifte keine fernere adelsguͤter anzutreffen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 71
  • patrimonialguͤter der geistlichen, oder ihre unbeweglichen erbguͤter, machen sie zu buͤrgern und mitgliedern des staats, und sie koͤnnen sich daher der auf ihnen haftenden steuern ... nicht entbrechen
    1803 Philipp,WBSächsKR. 402
  • fuͤrsten und grafen, welche in dem wirklichen besitze der patrimonialguͤter sich befinden
    1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 104
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