Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): patrozinieren
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Patronatrecht
Patronatsache
Patronei
Patronin
Patronenrecht
Patronschaft
patrozinieren
, v.
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I
jn. vor Gericht vertreten
- eyd des advocaten derer armen ... daß ich vor diesem obern-hof-gerichte, alleine deme part, der nach meinem verstaͤndniß und glauben, eine gegruͤndete sache habe, helffen rathen, und patrociniren will1548 CAug. I 1282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die fürsprecher sollen verbunden sein denen armen und reichen clienten ohne unterschied mit aufrichtigkeit und treue zu bedienen, dann sollen sie nicht zwey unter sich streitige partheyen, sondern nur eine patrocinieren1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 165Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
II
jn. für ein Kirchenamt vorschlagen
- K. wirdt aber den L. patrociniren, auff denen sie sich als iren freündt verlassen1578 Nostitz,Haushaltb. 169Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
etwas fördern, bevorzugen
- wollen wir [Graf] ernstlichen, daß ... unser cantzler und raͤthe wie auch secretarien und cantzley-schreiber sich enthalten sollen, jemands sachen in der cantzley oder sonsten zu advociren, noch partheilicher weise zu patrociniren, noch deswegen von den partheyen geschenck oder geld zu nehmen1619 SchaumbLippeLVerordn. I 399
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Pauker
Pauler
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