Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Peitsche
Artikel davor:
Peinschmerz
(Peinstock)
(Peinstrang)
Peinstube
Peinstuhl
Peinturm
Peinung
(Peinungtol)
peinwürdig
Peitaschgeld
Peitsche
, f.
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aus dem Slaw., vgl. Bellmann,Slavotheutonica 256ff. u. Rolf Müller, Die Synonymik von "Peitsche" (1966)
ein aus Griff und Riemen bestehendes Gerät
ein aus Griff und Riemen bestehendes Gerät
vgl.
Geißel
I
Prügel- und Züchtigungsinstrument, metonymisch auch: Peitschenhieb
- mein vater [Gott] hat euch geslagen mit geisseln, ich aber wil euch slahen mit genadilten peitschenEnde 14.Jh. Jelinek 550
- wo er [Bettelvogt] sicht einen mit unflat den kirchhof besudeln, das er den mit der peitsche darvon treibeMitte 16.Jh. Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 492Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- derglicken söllen se keine jungen bedelen laten gaen up der gassen, se hehben denn ein teken, und wo se sick untuchtig up der gassen ... holden werden, so sollen se von den bedel vogeden mit der pitschen gestraft ... werden1551 Danzig/Sehling,EvKO. IV 180Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- sollen auch die küster ... nicht gestatten, daß die bösen buben und bachandten darinnen [Kirche] ein geläuffe oder spiel halten oder allen muthwillen wie bisher geschehen, üben, sondern neben die todten-gräber sie mit der peitsche heraustreiben1574 Sachs,BerlinMusikg. 110
- einen stadtdiener, der ihn wegen seines verbrechens mit der peitschen geschmissenum 1600 Breslau/Bellmann,Slavoteutonica 259
- wo aber das verbrechen so groß wehre, daß virga oder baculus (doch keine peitschen noch große stecken, noch ruhten mit starcken knoͤpfen) gebraucht werden muͤste1656 HessSamml. II 331Faksimile (ca. 348 KB)
- die aber kheine schüzen unnd dergleichen impediment in- oder ausserhalb des standts erzeigeten, sollen nach gelegenheit der persohnen entweder umb geldt, oder mit dreÿ peitschen gestrafft werden1677 MHungJurHist. IV 2 S. 534Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- sollen aber einige muthwillige ... ihre arbeit aus wiederspenstigkeit nicht gehoͤrig thun, ... so ist ihm erlaubet, solche nach vorkommenden exceß mit der peitsche ... strafen ... zu lassen1718 HistBeitrPreuß. II 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da sie [eine zum zweitenmal aufgegriffene Person] aber weiblichen geschlechts ... seyn moͤchte, ... von dem gerichts-diener mit peitschen gezüchtiget; hierauf ... des ganzen lands wiederum auf ewig, bey vermeidung scharfer leibsstraf verwiesen ... wuͤrde1724 CAustr. IV 194Faksimile - in Google Books
- wer heimlich brandtewein zuträgt oder sich von andern zutragen läßt, soll davor 10. streiche mit der peitsche vom zucht-meister empfangen1751 Krüger,PreußManufakt. 611
- leichte vergehen sollen sogleich mit der peitsche, große aber, als diebstahl, weglaufen u.s.w. zwar mit ruthen, doch niemals höher denn mit 10 paar geahndet ... werden1762 Eckardt,Livland 332
- zum ersten grade rechnet sie [Verordnung von 1570] den peinig-stuhl, festbinden der haͤnde auf den ruͤcken mit banden, die daumenstoͤcke und peitsche1785 BrschwWolfenbPromt. IV 283
- ob ein gerichtsherr seinen ihm frohnenden unterthan, wann selbiger in verrichtung des ihm anbefohlnen dienstes ungewöhnlicherweise nachlässig ist, ... mit der peitsche und so, daß davon striemen auf des allzuträgen unterthan seinen rücken entstehen mögen, oder in was maße er ihn sonst züchtigen zu dürfen die freyheit habe?1780 Lehmann,NLausBauern 43
- knutmeister ... ist wer die bestrafung des verbrechers mit der peitsche vollzieht1795 IdLiefl. 120Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- die alten deutschen, die doch sonst viele verbrechen ... auf das hoͤchste mit geisseln und peitschen und einem verstoßen in die knechtschaft bestrafen1798 RepRecht II 291Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Fuhrmanns-, Reitpeitsche, in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten
- 4 scot den tatern, als sy unsern homeyster und groskompthur mit pytczen ereten1409 MarienburgTreßlerb. 543
- hat eyn man met synen pherden eyn wayn gefurt, hat her nicht meher were danne eyne pitczsche by yme gehabit, unde ist eyn ander man zcu ym geranth, unde hat der syn messer obir yn gewunne unde geczogen, hath sich der ander gewerth unde den anrynner von deme pherde geworffin ... unde sich darmete an gerichte gekort ..., so bliebet er des ane wandel1464 PössneckSchSpr. I 192
- wer jemanden aufpasset, und ihn mit einem degen oder stocke, oder mit einer peitsche oder mit einem andern instrument anfällt und schläget, der soll gleich einem würcklichen duellanten bestraffet werden1735 HannovGBl. 8 (1905) 489