Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Peitsche

Peitsche

, f.

aus dem Slaw., vgl. Bellmann,Slavotheutonica 256ff. u. Rolf Müller, Die Synonymik von "Peitsche" (1966)
ein aus Griff und Riemen bestehendes Gerät
vgl. Geißel

I Prügel- und Züchtigungsinstrument, metonymisch auch: Peitschenhieb
  • mein vater [Gott] hat euch geslagen mit geisseln, ich aber wil euch slahen mit genadilten peitschen 
    Ende 14.Jh. Jelinek 550
  • wo er [Bettelvogt] sicht einen mit unflat den kirchhof besudeln, das er den mit der peitsche darvon treibe
    Mitte 16.Jh. Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 492
  • derglicken söllen se keine jungen bedelen laten gaen up der gassen, se hehben denn ein teken, und wo se sick untuchtig up der gassen ... holden werden, so sollen se von den bedel vogeden mit der pitschen gestraft ... werden
    1551 Danzig/Sehling,EvKO. IV 180
  • sollen auch die küster ... nicht gestatten, daß die bösen buben und bachandten darinnen [Kirche] ein geläuffe oder spiel halten oder allen muthwillen wie bisher geschehen, üben, sondern neben die todten-gräber sie mit der peitsche heraustreiben
    1574 Sachs,BerlinMusikg. 110
  • einen stadtdiener, der ihn wegen seines verbrechens mit der peitschen geschmissen
    um 1600 Breslau/Bellmann,Slavoteutonica 259
  • wo aber das verbrechen so groß wehre, daß virga oder baculus (doch keine peitschen noch große stecken, noch ruhten mit starcken knoͤpfen) gebraucht werden muͤste
    1656 HessSamml. II 331
  • die aber kheine schüzen unnd dergleichen impediment in- oder ausserhalb des standts erzeigeten, sollen nach gelegenheit der persohnen entweder umb geldt, oder mit dreÿ peitschen gestrafft werden
    1677 MHungJurHist. IV 2 S. 534
  • sollen aber einige muthwillige ... ihre arbeit aus wiederspenstigkeit nicht gehoͤrig thun, ... so ist ihm erlaubet, solche nach vorkommenden exceß mit der peitsche ... strafen ... zu lassen
    1718 HistBeitrPreuß. II 283
  • da sie [eine zum zweitenmal aufgegriffene Person] aber weiblichen geschlechts ... seyn moͤchte, ... von dem gerichts-diener mit peitschen gezüchtiget; hierauf ... des ganzen lands wiederum auf ewig, bey vermeidung scharfer leibsstraf verwiesen ... wuͤrde
    1724 CAustr. IV 194
  • wer heimlich brandtewein zuträgt oder sich von andern zutragen läßt, soll davor 10. streiche mit der peitsche vom zucht-meister empfangen
    1751 Krüger,PreußManufakt. 611
  • leichte vergehen sollen sogleich mit der peitsche, große aber, als diebstahl, weglaufen u.s.w. zwar mit ruthen, doch niemals höher denn mit 10 paar geahndet ... werden
    1762 Eckardt,Livland 332
  • zum ersten grade rechnet sie [Verordnung von 1570] den peinig-stuhl, festbinden der haͤnde auf den ruͤcken mit banden, die daumenstoͤcke und peitsche 
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 283
  • ob ein gerichtsherr seinen ihm frohnenden unterthan, wann selbiger in verrichtung des ihm anbefohlnen dienstes ungewöhnlicherweise nachlässig ist, ... mit der peitsche und so, daß davon striemen auf des allzuträgen unterthan seinen rücken entstehen mögen, oder in was maße er ihn sonst züchtigen zu dürfen die freyheit habe?
    1780 Lehmann,NLausBauern 43
  • knutmeister ... ist wer die bestrafung des verbrechers mit der peitsche vollzieht
    1795 IdLiefl. 120
  • die alten deutschen, die doch sonst viele verbrechen ... auf das hoͤchste mit geisseln und peitschen und einem verstoßen in die knechtschaft bestrafen
    1798 RepRecht II 291
II
Fuhrmanns-, Reitpeitsche, in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten
  • 4 scot den tatern, als sy unsern homeyster und groskompthur mit pytczen ereten
    1409 MarienburgTreßlerb. 543
  • hat eyn man met synen pherden eyn wayn gefurt, hat her nicht meher were danne eyne pitczsche by yme gehabit, unde ist eyn ander man zcu ym geranth, unde hat der syn messer obir yn gewunne unde geczogen, hath sich der ander gewerth unde den anrynner von deme pherde geworffin ... unde sich darmete an gerichte gekort ..., so bliebet er des ane wandel
    1464 PössneckSchSpr. I 192
  • wer jemanden aufpasset, und ihn mit einem degen oder stocke, oder mit einer peitsche oder mit einem andern instrument anfällt und schläget, der soll gleich einem würcklichen duellanten bestraffet werden
    1735 HannovGBl. 8 (1905) 489
unter Ausschluss der Schreibform(en):