Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): peremptorisch

peremptorisch

, adj.

endgültig, abschließend, unverzüglich, ohne Aufschub
  • die beruͤrten peremptorischen entlichen vnd außleschlichen einrede sein auch der aigenschafft, das sie alwegen vor der end vrtel moͤgen fürgewent werden, aber nach ergangner vrtel haben dieselben nit mer stat, es werde dann von der vrtel appelliert
    1546 Perneder,Proz. 48r
  • es mögen ... etlich derlay peremptorische exceptionen zu verhindterung der khriegs befestigung vor der selben fürgewendet werden
    1654 NÖLO. I 18 § 4
  • hierüber sollen die verordnete commissary ... die dritte doch peremptorische tagsazung außschreiben
    1654 NÖLO. I 75 § 4
  • daß ... ein gemeiner peremptorischer rechtstag angesetzt ... werde
    1661 SGallenStB. II 156
  • alle citationes seynd hier im land peremtorisch 
    1688 Beckmann,Idea 56
  • die milde, welche die gesetze gegen die vertheidigung der angeschuldigten beweisen, aͤussert sich noch weiter darin, daß ... keine peremtorische frist den angeschuldigten zur einbringung seiner vertheidigung gesetzet werden koͤnne
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1226
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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