Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Perhorreszenz

Perhorreszenz

, f.

das Zurückschrecken; hier: eidlich erklärte und begründete Ablehnung eines Richters durch eine Partei aus Furcht vor einem ungerechten Urteil
  • von der perhorrescenz eines richters
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 29 Übschr.
  • findet gegen dieselben [ober-appellations-räthe] der eid der perhorrescenz keine statt
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 29 § 3
  • perhorrescenz, in wie weit sie gegen einen peinlichen richter statt finde
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. Reg.
  • in sachen, die nicht den pachtkontrakt betreffen, stehen in vielen laͤndern die paͤchter unter des verpachters erbgerichtsbarkeit, koͤnnen sich aber des eids der perhorrescenz bedienen
    1785 Fischer,KamPolR. II 645
unter Ausschluss der Schreibform(en):