Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Perlräuber
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Perlmacher
Perlräuber
, m.
Perlendieb
- wann einer einen solchen perlraͤuber, oder auch einen andern, der dergleichen kaufet, anzeigen, und zu verhaft bringen werde, ihme hergegen alsbald solche 25 fl. baar erlegt werden sollen1633 KurpfSamml. III 139Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)