Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Perlräuber

Perlräuber

, m.

Perlendieb
  • wann einer einen solchen perlraͤuber, oder auch einen andern, der dergleichen kaufet, anzeigen, und zu verhaft bringen werde, ihme hergegen alsbald solche 25 fl. baar erlegt werden sollen
    1633 KurpfSamml. III 139