Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personalfron
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Personalfron
, f.
auf einer Person (I) lastender Frondienst
vgl.
Herrenfron,
Personaldienst
- dass ein yedter schultheiss im landt, für andern dieser privilegien zue gaudiren hette: ... freyung von allen personal- vnndt realfrohnen vnndt achten1691 AnnNassau 19 (1885/86) 127
- frohnen ... geben keinen schluß ... auf leibeigenschaft ... obwohl bei personalfrohnen eine vermuthung des zusammenhangs mit der hoͤrigkeit da ist1824 Mittermaier,PrivR. 228Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die personalfrohnen sind, was selbst lehrer des positiven privatrechts anerkennen, auch in wuͤrttemberg eine wirkung der leibeigenschaft1832 Moser,LastWürt. 66Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte