Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personallast

Personallast

, f.

auf die Person (I) bezogene Abgabe, Last, von einer Person (I) zu erbringende Leistung
  • [daß er von dieser Last frei sei, aber] von seinen gütern nach proportion mit tragen helfen müsse, sintemal eben darin der unterschied zwischen personal- und reallasten bestehe
    1636 Buschmann,Wetter 170
  • als auch dieselben [postilionen] mit keinen buͤrgerlichen personal-lasten zu belegen, noch zu beschweren
    1698 CCMarch. IV 1 Sp. 848
  • daß solche ... handwerker ... gleich andern aemtern alle, so wol real- als personal lasten abtragen
    1734 IserlohnUB. 270
  • die ordinari und extraordinari schatzungen und zinnßen muß der eigenthums-herr, die einquartierungen aber und andere personal-lasten muß der bestaͤnder tragen
    1755 MainzLR. 27 § 6
  • die leistung der personal-lasten als: wegbesserungen, bothengänge, dienste in natura, lieferung der sperlings-köpfe
    1755 QGrafschMark 220
  • [daß ein Soldat] von den personallasten anderer unterthanen frey sey ... nicht aber von reallasten
    1771 Zincke,KriegsRGel. 37
  • eignen die prediger sich nicht nur eine befreiung von personalen-lasten 
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 182
  • die staatsbeamten genießen ... befreyungen von buͤrgerlichen real- und personal-lasten 
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 238
  • ist folglich der hof mit einem reihemanne besetzt, wenn gleich derselbe in einem andern hause desselben dorfs wohnt, von woab die laͤndereien cultivirt und alle oͤffentlichen, gutsherrlichen, personal- und commun-lasten fuͤglich abgeleistet und praͤstirt werden koͤnnen
    1808 Hagemann,PractErört. V 181
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