Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personallast
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Personalfron
Personalgerechtigkeit
Personaljurisdiktion
Personallast
, f.
auf die Person (I) bezogene Abgabe, Last, von einer Person (I) zu erbringende Leistung
- [daß er von dieser Last frei sei, aber] von seinen gütern nach proportion mit tragen helfen müsse, sintemal eben darin der unterschied zwischen personal- und reallasten bestehe1636 Buschmann,Wetter 170
- als auch dieselben [postilionen] mit keinen buͤrgerlichen personal-lasten zu belegen, noch zu beschweren1698 CCMarch. IV 1 Sp. 848Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß solche ... handwerker ... gleich andern aemtern alle, so wol real- als personal lasten abtragen1734 IserlohnUB. 270Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- die ordinari und extraordinari schatzungen und zinnßen muß der eigenthums-herr, die einquartierungen aber und andere personal-lasten muß der bestaͤnder tragen1755 MainzLR. 27 § 6
- die leistung der personal-lasten als: wegbesserungen, bothengänge, dienste in natura, lieferung der sperlings-köpfe1755 QGrafschMark 220
- [daß ein Soldat] von den personallasten anderer unterthanen frey sey ... nicht aber von reallasten1771 Zincke,KriegsRGel. 37Faksimile (ca. 110 KB)
- eignen die prediger sich nicht nur eine befreiung von personalen-lasten1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 182Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die staatsbeamten genießen ... befreyungen von buͤrgerlichen real- und personal-lasten1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 238Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- ist folglich der hof mit einem reihemanne besetzt, wenn gleich derselbe in einem andern hause desselben dorfs wohnt, von woab die laͤndereien cultivirt und alle oͤffentlichen, gutsherrlichen, personal- und commun-lasten fuͤglich abgeleistet und praͤstirt werden koͤnnen1808 Hagemann,PractErört. V 181Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte