Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personalsache
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Personaldienst
Personalforderung
Personalfreiheit
Personalfron
Personalgerechtigkeit
Personaljurisdiktion
Personallast
Personalrecht
Personalritterdienst
Personalsache
, f.
auf die Person (I) bezogener Rechtsstreit
- was sonsten hierüber hiebevor am berg-gericht vor sachen ... als kauffs und verkauffs der hütten, schuld und schaden, injurien und anderen personal-sachen mögen angenommen seyn, dieselbe werden ihnen hiemit nicht bewilliget1592 PreußBergO. 78
- wann aber sonsten in personalsachen iemand einen reegerischen behausten innwohner zu beclagen hette, wo selbiger zu vernehmen?um 1690 OÖsterr./ÖW. XIV 400
- daß der beklagte und adpellant vor dem ober-hof-gericht in personal-sachen sich einzulasssen nicht schuldig [sei]1721 Ludovici,LehnsProzeß3 104Faksimile - in Google Books
- sollen in ciuilibus, als schuld- verbal- injurien- und andern personalsachen, die klaͤger angewiesen werden, sich zufoͤrderst bey dem durchlauchtigsten prinzen, in dessen diensten der beklagte stehet, zu melden1751 AltenburgSamml. II 231
- jurisdiction in fiscalischen straf- frevel- und sonstigen personal-sachen1755 Cramer,Neb. I 5Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- ergieng von fuͤrstlicher regierung ... die cognition in judenschaftlichen personal-sachen1770 HessSamml. II 621Faksimile (ca. 271 KB)
- ferner muͤssen die [adelichen] mitglieder [der Ritterkantone] sowohl in personal- als real-sachen ... vor dem orts-vorstand [des Ritterkantons] zu recht stehen1783 Mader,ReichsrMag. III 577
- die uͤbrigen personal- civil- und criminal-sachen gehoͤren, und zwar in ansehung der dienstthuenden ... vor das hiesige militair-forum1794 VerordnAnhDessau II 43Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die magistratsmitglieder selbst sind aber dem magistratscollegio in personalsachen unterworfen, wenn dasselbe canzleisaͤßig und mit hinlaͤnglichen mitgliedern besetzt ist1798 Hagemann,PractErört. I 140Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- diejenigen ersten diener des staats, die bisher nach dem 1. organisations-edict art. 3 somit in personal-sachen erster instanz unter dem oberhofgericht standen, sollen kuͤnftig in demselben gleich andern kanzleysaͤßigen bey den betreffenden provinzial-hofgerichten ihren gerichtsstand haben1808 SammlBadStBl. I 79