Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personalspruch
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, m.
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Gerichtsurteil in einer Personalsache; Real- und Personalsprüche Gesamtheit aller Urteile
- also sein auch sie die goldschmidt in denen übrigen burgerlichen mitleiden, als in feuersnoth, thor- und stattwacht, einbelaitung der landsfuersten und anderm dergleichen mehr ausser der real- und personalsprüch denen von Wienn zu pariern schuldig1591 JbKunsthistKaiserh. 15 (1894) p. 30
- allerhand unleidentliche beschwerungen ... sowol in personal- als real-spruͤchen1641 Moser,StaatsR. I 308Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann ain burger dem andern oder iemanden, so ausser dem burgfridt, ze thuen schuldig worden, so nit vorhin bereit bei dem churfürstl. pfleggericht auf grund und poden verschriben oder die clag auf ein pfand, hypothec oder immission eines churfürstl. grundstucks gestölt, sondern an einen burger ein personalspruch wäre, umb solche schuld vorm camerambt zu clagen wür auch wenigist auf die 20 fl das recht zu schaffen hetten1668 Innviertel/ÖW. XV 46
- einem grund-herrn seynd seine unterthanen in real- und personal-spruͤchen ... unterworffen1679 TractIurIncorp. IV § 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß der unterthan dem grundherrn in real- und personalsprüchen unterworfen1751 Chorinsky,Mat. IV 361
- so wie sie [grundobrigkeit] also das recht uͤber alle ihre unterthanen in real- und personalspruͤchen zu erkennen hat1780 SteirEinl. 9Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- doch ist von dieser regel die mit immatriculirten guͤtern im land ansaͤssige geistlichkeit so weit ausgenommen, daß diese auch in personal-spruͤchen, welche geld und gut betreffen, das forum laicale erkennen muß1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Actiones