Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personalwerk

Personalwerk

, n.

an eine Person (I) zu deren Lebzeiten gebundene Angelegenheit, Verpflichtung
  • ein privilegium ..., gienge jedoch selbiges weiter nicht, dann nurt auf die zeit seines lebens, were also ein personalwerck 
    1604 ActaBrandenb. I 8
  • möchte auch dienen zum frieden zwischen Polen und Schweden. mit dem könige würde es ein personalwerk. do er bald stürbe, würde sein sohn in minorennitate nicht gewählt werden
    1644 ProtBrandenbGehR. II 570
  • hat der künftige diaconus sich dieser zulage nicht anzumaßen, diweil dieses nur ein personal-werck ist
    1645 CöllnKons. 413
  • weil dieses beginnen widerrechtlich, das juramentum auch, so den vorfahren geleistet, als ein personalwerk, mit denselben erloschen und aufgehoͤret
    1649 SystSammlSchleswH. I 377
  • ist irrig, daß die annehmung dises pacti auf seiten derer boͤhmischen staͤnde ein personal werck sey, welches zugleich mit ihrer person erloschen
    1769 Moser,RStändeLand. 717
  • [bayr. Geschichtsschreiber geben] die von den bayrischen regenten carolingischen stamms begleitete koͤnigliche wuͤrde fuͤr ein mit dem land selbst keine connexion habendes personalwerk [an]
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 181
  • die adeliche mitglieder weder wegen eines contrakts, verbrechens oder andern personal-werks vor lehenherrliche gerichte gezogen [werden]
    1789 Kerner,RRittersch. III 83