Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personenrecht

Personenrecht

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I derjenige Teil des Privatrechts, der die Rechtsstellung der Person (I) regelt
Sachhinweis: HRG.1 III 1623-26
  • personenrecht, jus personarum, ut sachenrecht, jus rerum
    1691 Stieler 1551
  • in dem personenrecht muͤssen also die verschiedenen eigenschaften der personen betrachtet und erklaͤrt werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 37
  • die in dem buͤrgerlichen gesetzbuche enthaltenen vorschriften haben das personenrecht, das sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden bestimmungen zum gegenstande
    1811 ÖstABGB. § 14
  • daher müssen auch alle rechte der privaten in die bekannten rechtsgattungen: personenrecht, sachenrecht und obligationenrecht passen
    1822 Puchta,Beitr. I 269
II das subjektive Recht einer Person (I) 
  • rechtsangelegenheiten, welche die personen- und familienrechte des landesherrn und seines hauses betreffen, werden nach den hausverfassungen und verträgen bestimmt
    1794 PreußALR. II 13 § 17
  • jeder staat hat als verein die rechte phisischer personen auf erhaltung ... eben dieses personenrecht des staats erstreckt sich auf erhöhung seines wohlstands
    1804 Gönner,StaatsR. 426
unter Ausschluss der Schreibform(en):