Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personenrecht
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(Personer)
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Personenrecht
, n.
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I
derjenige Teil des Privatrechts, der die Rechtsstellung der Person (I) regelt
Sachhinweis: HRG.1 III 1623-26
- personenrecht, jus personarum, ut sachenrecht, jus rerum1691 Stieler 1551Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in dem personenrecht muͤssen also die verschiedenen eigenschaften der personen betrachtet und erklaͤrt werden1785 Fischer,KamPolR. I 37Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die in dem buͤrgerlichen gesetzbuche enthaltenen vorschriften haben das personenrecht, das sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden bestimmungen zum gegenstande1811 ÖstABGB. § 14Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- daher müssen auch alle rechte der privaten in die bekannten rechtsgattungen: personenrecht, sachenrecht und obligationenrecht passen1822 Puchta,Beitr. I 269Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
das subjektive Recht einer Person (I)
- rechtsangelegenheiten, welche die personen- und familienrechte des landesherrn und seines hauses betreffen, werden nach den hausverfassungen und verträgen bestimmt1794 PreußALR. II 13 § 17
- jeder staat hat als verein die rechte phisischer personen auf erhaltung ... eben dieses personenrecht des staats erstreckt sich auf erhöhung seines wohlstands1804 Gönner,StaatsR. 426Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)