Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Perückensteuer

Perückensteuer

, f.

Abgabe auf Perücken
  • edict, wegen einfuͤhrung der wagen- und peruquen-steuer. vom 20 martii 1698 ... von denenjenigen, so peruquen tragen, soll folgender massen gesteuret werden: 1. alle churfuͤrstl. civil- und militair-bediente ... soll ein jeglicher jaͤhrlich geben 1 thl.
    1698? CCMarch. IV 5 Sp. 266
  • von abtragung solcher wagen- und peruquen-steuern, soll sonst niemand, als die prediger, schul-bediente, studiosi, schuͤler, und kinder unter 12. jahren, wie auch die unter-officierer und gemeine soldaten, ... befreyet seyn
    1700 CCMarch. IV 5 Sp. 267
  • haben dieselbe [koͤnigl. majest. in Preussen] allergnaͤdigst resolviret, daß vorerwehnte carossen- und peruquensteuer weiter nicht, als bis zu ablauf dieses 1717. jahres ... gefordert ... seyn soll
    1717 Ludewig,Anzeigen I 433