Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pest
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, f.
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die Seuche; hier als Grund für Leistungsverweigerungen und erleichterte Testamentserrichtung
Sachhinweis: LexMA. VI 1915ff.
- platsen, zonderlinghe ten platten lande, waervan de prothocollen oft minuten ghemeynlick verleght ende mishandelt worden, bysonder ten tyde van peste oft orloghe1586 CoutBruges II 461Faksimile - in Google Books
- dieweill die pest noch zur zeidt zu O. und St.L. je lenger je mehr inreißen tut, soll man doch die anordnung thun, damit derselbige bürger ... auß der stadt abgehalten werden1613 ChrKaiserslautern 90
- alß in sterbens leüffen, da nemblich die laidige pest ... oder andere ... tödtliche erb krankheiten regiern ..., da einer der sonsten von rechtswegen testirn khan, wan er entweder mit der kranckheit selbsten behafft, oder in dem hauß oder zimmer die infection eingerissen, sonderlich wan das hauß gespört ist, seinen lezten willen vnd mainung auch nun vor zweyen redlichen ... persohnen ... mit guetter vernunfft aussagt, ... wollen wir, das es allerdings für ein cröfftiges testament gehalten werde1654 NÖLO. III 8 § 1
- [Übschr.:] edict, wie sich ein jeder, wann in der nachbarschafft die pest grassiret, zu verhalten habe1666? HessSamml. II 632Faksimile (ca. 314 KB)
- ferner sind auch redliche ursachen den bestand aufzuheben, wann das guth den ruin und verfall androhet, eine pest, feuers-brunst, kriegs-gefahr, etc. entstehet1738 HohenloheLR. III 7 § 9
- es giebet auch einige arten der letzten willen, welche mit weniger weitlaͤufftigkeit und solennitæten, als andere testamenter, aufgerichtet werden koͤnnen, als da sind: die verordnungen und testamenta 1.) der eltern unter ihren kindern: 2.) die zur zeit der pest, oder andern grassirenden gefaͤhrlichen und ansteckenden kranckheiten gemachet werden1738 HohenloheLR. IV 3 § 1
- behaupten viele, das abzugsgeld brauche wenigstens alsdann nicht entrichtet zu werden, wenn unterthanen wegen pest, theurung, hunger u. dergl. m. mit ihrem vermoͤgen auswandern1803 RepRecht XI 56 Anm. e
- bey letzten anordnungen, welche auf schifffahrten und in orten, wo die pest oder aͤhnliche ansteckende seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch mitglieder eines geistlichen ordens, frauenspersonen und juͤnglinge, die das vierzehnte jahr zuruͤck gelegt haben, guͤltige zeugen1811 ÖstABGB. § 597Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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