Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): petschaften

petschaften

, v.

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mit einem Petschaft (I) siegeln
  • thuen ... wissentlich, das nun hinfür sy vnd irr nochkomen macht haben, rotes wachs zu siglung vnd pedtscheten aller brief..., zugebrauchen
    1476 Radkersburg 34
  • ick hebbe j.f.g. schryfft myth byverwarter ungegrundeter piserter klage des verlopenen abts tor H. entfangen
    1533 OldenbUB. IV 248
  • es soll auch umb wuecher niemants pactirn noch verträg helfen machen ..., der kains sigln, pëtschaften noch verfërtigen, wie dan zu Wurmbß im reichstag auch furgenumen ist
    1565 RaurisLR. 211
  • wer es [wollene tuch] fail will haben oder ausführen auf andere märk, der soll es petschaften 
    17./18.Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 609
unter Ausschluss der Schreibform(en):