Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfänden

I (von jm.) zur Sicherung eines Anspruchs oder zur Begleichung einer Schuld -- meist mit einem Pfänder (I) -- ein Pfand (I) nehmen, ein Pfandrecht (IV) begründen; sich selber, selbst pfänden eigenmächtig pfänden (Beleg 1403/39 uö.)
II (von jm.) eine Geldstrafe einziehen oder zur Gewährleistung der Strafzahlung einen Gegenstand als Pfand (IV) beschlagnahmen, häufig bei Flur- oder Waldfrevel, speziell auch: fremdes Vieh auf eigenem Grund als Sicherheit für den vom Vieheigentümer zu leistenden Schadensersatz beschlagnahmen; auch allgemeiner: jn. im Rahmen des Rechts zu etwas zwingen
III jn. als Bürgen oder Geisel festhalten, auch in den Wendungen jn. (des Leibes, an seinem Leib) pfänden, auf js. Person pfänden; auch: jn. als Gefangenen vorführen lassen (Beleg 1395); bezogen auf einen Körperteil: mit der Androhung des Verlusts ein Handeln erzwingen (Beleg 1401)
IV einander pfänden ein Ehepfand geben
V (mit Besitz, Vermögen) ausstatten