Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfändende

Pfändende

, m.

Person, die eine Pfändung (I) betreibt
  • ist der gepfändete erbötig, statt des zu pfändenden stücks ein andres pfand, welches zu vorstehender deckung des pfändenden hinreichend ist, niederzulegen, so ist der pfändende selbiges anzunehmen ... schuldig
    1794 PreußALR. I 14 § 426
  • wer sich dem pfändenden im begriffe der vorzunehmenden pfändung entzieht, muß das pfandgeld doppelt, und wer sich der pfändung mit gewalt widersetzt, muß dasselbe vierfach entrichten
    1794 PreußALR. I 14 § 459
unter Ausschluss der Schreibform(en):