Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfändungskonstitution

Pfändungskonstitution

, f.

landläufige Bezeichnung des Rechtsinstituts des reichskammergerichtlichen Mandatsprozesses gegen Pfändungen, die durch Reichsunmittelbare vorgenommen werden, sowie auch der Rechtsnormen, die diesem Verfahren zugrundeliegen (RKGO. II 22)
  • [reichshofraths conclusum:] daß gemeldter herr landgraf vor 8 tagen wieder den landtfrieden und pfandungs-constitution [verstoßen habe]
    1653 Moser,ForstArch. IX 7
  • demnach sich auch unterschiedene staͤnde beschwert, daß die pfaͤndungs-constitution im cammer-gericht in erkennung der processen und nach eingewendeten exceptionibus, bey auferlegung der parition also weit extendirt, daß dadurch derjenige, so in ruhiger posseßion ist, gantz unerkannter sachen der posseß, unter dem schein als ob solche strittig, entsetzet, und dem impetrirenden theil durch einen neben-weg zugeeignet werde, was er sogleich directe zu erlangen nicht getrauet, und solches vornemlich durch behuff und veranlassung des anno 1600. aufgerichteten deputations-abschieds, '§ wann zwischen zweyen parteyen etc.' [= RAbsch. III 480 § 38] also solle, nachdem der cameralen gutachten hieruͤber allbereit eingeholet worden, bey nechst bevorstehender visitation das werck mit den assessoribus nachmalen mit fleiß examinirt, etwas gewisses præparatoriè verglichen, und auf nechstkuͤnftigen prorogirten reichs-tag gebracht, und allda von uns, mit zuziehung churfuͤrsten und staͤnden, voͤllig eroͤrtert werden
    1654 JRA. § 138
  • das churfuͤrstliche collegium fassete auch den schluß: das privilegium electionis fori, welches ein- oder anderer stand erhalten, seye ... da ein ordentlicher proceß erfordert werde, zu verstehen ...; nicht aber auf die vier faͤlle, landfriden, pfandungs-constitution, incarceration, und dergleichen, wo periculum in mora seye, zu extendiren
    1654/1774 Moser,JustizVerf. I 516
  • muß derjenige, welcher in eines herrn territorio ... der forstlichen obrigkeit ... sich anmassen will, nebst der possession, auch den titul anfuͤhren ... welches auch denen reichs-constitutionibus gemaͤß, und aus der pfandungs-constitution ganz deutlich erhellet, allwo in possessorio in puncto causalium der titulus deducirt, und keine blosse possession vel quasi in jurisdictionalibus allegirt wird
    1733 Beck,Forstg. 295
  • wann auch eines dem reich unmittelbahr unterworffenen seine unterthanen oder guͤtter, wegen strittiger forstlichen obrigkeit, oder auch der wildbanns-gerechtigkeit, von einem andern ebenfalls immediaten reichs-glied gepfaͤndet, und eine persohn fuͤr die andere, oder eine sache fuͤr die andere gefangen und hinweg genommen worden, so stehet ihme frey, in denen allerhoͤchsten reichs-gerichten ... auch auf die pfaͤndungs-constitution zu klagen, und mandata sine clausula auszuwuͤrcken
    1733 Beck,Forstg. 341
  • das 2te requisitum der pfandungs-constitution bestehet darinnen, daß der gepfaͤndete im wuͤrklichen ruhigen besitz desjenigen rechts sich befinden muͤsse, worinnen er gepfaͤndet ... worden
    1770 Cramer,Neb. 98 S. 17
  • daß auch einer, der in ansehung seiner person und wohnung einem reichsstand unterworffen ist, aber unmittelbare guͤter besizet, in ansehung derselbigen auf die pfandungs-constitution klagen koͤnne, siehe bey dem freyh. von cramer [Anm. 1:] in seiner nebenst. 98. th. 16. s. u.f.
    1774 Moser,JustizVerf. I 608
  • sobald man einem jenseits gethanen eingrif von seiten Sponheim realiter widersprochen, so extrahirte Kur Trier ein mandat auf die pfandungs-konstitution, und erhielt sich durch seine uebermacht im besiz
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 302
  • inzwischen haͤuften sich die processe uͤber die kirchenreformation und einziehung geistlicher renten und guͤter immer mehr. bald ward deswegen auf die konstitution des landfriedens, bald auf die pfandungskonstitution geklagt
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 519
  • darum fordert die klage auf die pfaͤndungsconstitution die unmittelbarkeit beider theile, weil jeder einmal, und zwar der pfaͤnder im paritionspunkte, der gepfaͤndete im causalienprozesse, beklagter wird
    1805 Gönner,GemProz.2 IV 341 Anm. r
  • [Aufgaben einer visitation des kammergerichts:] verbesserung der pfandungsconstitution 
    1805 Gönner,StaatsR. 509
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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